Hundehaltung in St. Pantaleon
Neues Oö. Hundehaltegesetz 2024
Hundehaltung
Meldepflicht der Hundehaltung
In Oberösterreich gilt laut Oö. Hundehaltegesetz 2024 (gültig ab 01.12.2024) eine Meldepflicht für alle Hundehalter. Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen 5Werktagen mittels dem Hundeanmeldungsformular zu melden. Dieses Formular liegt beim Gemeindeamt auf oder ist auf der Homepage abrufbereit.
Der Hundeanmeldung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis;
2. der Versicherungsnachweis mit einer Mindestdecksummer von € 725.000 ;
3. die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank (Zum Beispiel Animaldata oder Tasso)
4. Tierärztliche Bestätigung über Größe und Gewicht (für Hunde laut § 5 und § 6)
5. Alltagstauglichkeitsprüfung (für Hunde gemäß § 5 und § 6)
Hundeabmeldung
Der jeweilige Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und allenfalls unter Bekanntgabe des neuen Hundehalters innerhalb einer Woche der Gemeinde zu melden. Das Formular für die Hundeabmeldung finden Sie auf der Gemeinde-Homepage oder direkt beim Gemeindeamt.
Hundetoiletten
Die Gemeinde St. Pantaleon hat im gesamten Gemeindegebiet zahlreiche Hundetoiletten aufgestellt. Wir ersuchen alle Hundebesitzer eindringlich auf, diese auch zu verwenden. Leider ist es keine Seltenheit, dass Spielplätze, Straßen, Grünanlagen, Wälder udg. als Hundeklo missbraucht werden. Bitte tragen Sie aktiv zur Vermeidung von Verunreinigungen durch Hundekot bei, indem Sie die Exkremente des Hundes, welches dieser hinterlassen hat, unverzüglich mittels den Hundekotsackerl beseitigen und fachgerecht entsorgen. Wir hoffen auf Verständnis und bitten um ein aktives Mitwirken für ein sauberes Gemeindebild.
Leinenpflicht
Im gesamten Gemeindegebiet müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Jedoch müssen Hunde in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen wie z.B. Gaststätten und Badeanlagen während Badesaison an der Leine und mit Maulkorb geführt werden! Weiters hat der Gemeinderat durch Verordnung vom 07.06.2017 angeordnet, dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsgebiets an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssen. Die gesamte Verordnung ist auf der Gemeinde-Homepage ersichtlich. Wir ersuchen eindringlich, die oben angeführten Punkte zu beherzigen!
Hundekot auf Wiesen
Hundekot in landwirtschaftlichen Flächen ist nicht nur ärgerlich, sondern bringt auch tatsächliche Gefahren für Mensch und Tier ein. Über Hundekot können sich die Rinder mit dem Darmparasit Neospra caninum infizieren und nach Infektion mit dem Erreger kann es zu Totgeburten kommen. Einige Hundebesitzer finden es völlig normal, dass ihre Hunde beim Spaziergang freilaufen und ihr Geschäft in den Wiesen- und Weidenflächen verrichten. Jedoch sind die Wiesen, Felder und Weiden zur Nahrungsmittelproduktion und als Tiernahrung da und sollen daher nicht mit Hundekot verunreinigt werden. Grundbesitzer von verunreinigten Grundstücken können Hundehalter, die sich nicht darum kümmern, dass der Hundekot entfernt wird, nicht nur wegen allfälliger Schäden, die dadurch am Viehstand entstehen können, sondern auch hinsichtlich Verschmutzung selbst zur Verantwortung ziehen. Bitte entsorgen Sie die Hundekothaufen immer in die dafür vorgesehenen Hundetoiletten. Die Hundekotsackerl sind bei den Hundetoiletten erhältlich.
Verwaltungsübertretung und Strafverfügung nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2024
Hundebesitzer welche die Bestimmungen des Oö. Hundehaltegesetzes 2024 missachten, begehen eine Verwaltungsübertretung. Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde (BH Braunau) mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.
Eine solche Verwaltungsübertretung wird z.B. begangen, wenn
- der Meldepflicht nicht zeitgerecht oder überhaupt nicht nachgekommen wird.
- einen der erforderlichen Nachweise nicht erbracht wird.
- seinen Verpflichtungen als Hundehalter/in nicht nachgekommen wird.
- gegen die Leinenpflicht oder Maulkorbpflicht verstoßen wird.
- die Exkremente des Hundes nicht beseitigt werden
- gegen behördliche Anordnungen verstößt.
Es wird daher auf das Pflichtbewusstsein der Hundebesitzer appelliert, damit solche Vergehen vermieden werden.