Bauamt
Bauanzeigen
Entsprechend § 25 Oö. BauO 1994 LGBl 66/1994 idgF LGBl 55/2021 unterliegen unter anderem folgende Bauwerke einer Anzeigepflicht:
- Die Verglasung von Balkonen und Loggien sowie die Herstellung von Wintergärten;
- Die Herstellung von Schwimm- oder Löschteichen sowie Schwimm- und sonstigen Wasserbecken mit einer Tiefe von mehr als 1,50 Meter oder mit einer Wasserfläche von mehr als 50 m² – kleinere Schwimm- oder Löschteiche, Schwimm- oder sonstige Wasserbecken unterliegen keiner baubehördlichen Bewilligung;
- Die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 Meter (Aufschüttungen…);
- Die Errichtung oder wesentliche Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden, ebenerdigen, eingeschossigen Gebäuden (Gartenhäuser, Gerätehütten usw.), mit einer bebauten Fläche bis zu 35 m² – für größere Gebäude ist eine Baubewilligung erforderlich;
- Die Errichtung oder wesentliche Änderung von freistehenden oder angebauten Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 50 m², auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet werden. Somit sind Carports bis 50 m² Dachfläche, welche an max. 2 Seiten geschlossen sind, anzeigepflichtig – größere Carports bedürfen einer Baubewilligung;
- Abbruch von Gebäuden;
- Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung oder Absturzsicherung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 Meer über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände.
Selbstverständlich gilt die Anzeigepflicht auch für bereits bestehende, jedoch noch nicht angezeigte Bauwerke.
Für weitere Informationen steht Ihnen Frau Kainzbauer (06277/7990-21) gerne zur Verfügung.
Abbruch - Information
Öffentliche Straßen
Anzeigepflicht
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass bei Bauten und sonstigen Anlagen, wie lebende Zäune, Hecken, Steinmauern, Gartenzäune und Gartenmauern, Park- und Lagerplätzen, Teichen, Sand- und Schottergruben innerhalb eines 8 Meter - Bereichs zu einer öffentlichen Straße gemäß § 18. Oö. Straßengesetz 1991 idgF die Zustimmung der zuständigen Straßenverwaltung erforderlich ist (schriftlicher Antrag)! Bei Landesstraßen ist die zuständige Straßenverwaltung die Straßenmeisterei Ostermiething, bei Gemeindestraßen der Bürgermeister.
Erforderliche Abstände zur Straßengrundgrenze
Nach den Bestimmungen des OÖ Straßengesetzes 1991 dürfen einzelne Bäume, Baumreihen und Sträucher neben öffentlichen Straßen im Ortsgebiet nur in einem Abstand von 1 m, außerhalb des Ortsgebietes nur in einem Abstand von 3 m zum Straßenrand gepflanzt werden. Eine Unterschreitung dieser Abstände ist nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung zulässig, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird. Der erforderliche Abstand bei Bauten und sonstigen Anlagen (z.B. Gartenzäune,...) neben öffentlichen Straßen wird im Zuge der straßenbehördlichen Zustimmung beurteilt und festgelegt.
Bewuchs entlang von Straßen und Kreuzungen
Seitens der Bezirkshauptmannschaft Braunau und der Gemeinde St. Pantaleon muss im Zuge von Straßenprüfungen immer wieder festgestellt werden, dass der entlang von Straßen und im Bereich von Kreuzungen befindliche Bewuchs sichtbehindernd ist. Im Sinne des § 91 der Straßenverkehrsordnung hat die Behörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Gemeinde) Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf, oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche die Benutzbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienlichen Anlagen, z.B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen. Unter „dergleichen" fallen, die aufgrund ihrer Höhe mit Sträuchern oder Hecken vergleichbaren, die Sicht beeinträchtigenden Maispflanzen.
Vom Bewuchs freizuhalten ist das sogenannte Lichtraumprofil
Dieses umfasst den Bereich des öffentlichen Gutes, zumindest jedoch eine senkrechte Linie einschließlich 0,5 m links und rechts des Fahrbahnrandes bis zu einer Höhe von 4,5 m. Gehsteige ab 0,5 m vom Fahrbahnrand sind bis 2,2 m Höhe freizuhalten.
Es können sich im Schadensfall Haftungsansprüche ergeben!
Heizungsanlagen
Nach dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 idgF ist die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung (z.B. Heizkesseltausch etc.) von Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 50 kW beim Bürgermeister meldepflichtig. Dazu ist ein entsprechender Abnahmebefund vor Inbetriebnahme dem Gemeindeamt vorzulegen. (Für gasförmige Brennstoffe und sonstige Gasanlagen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.)
Private Kanalanschlüsse
Hausbesitzer sind verpflichtet, ihre eigenen Kanalanschlüsse regelmäßig einer Kontrolle zu unterziehen, um die Dichtheit ihrer Hauskanalanlage gewährleisten zu können.
Definition private Hauskanalanlage
Entsorgungsleitung von der Außenmauer des zu entsorgenden Objekts (Wohnhaus) bis zum Übergabeschacht/Anschlusspunkt an die öffentliche Kanalisation. Zu beachten ist, dass die private Hauskanalanlage auch über das private Grundstück hinaus gehen kann!
Erfahrungsgemäß werden gerade diese Hausanschlusskanäle von den Eigentümern wenig beachtet und selten geprüft. Die Instandhaltungsverpflichtung ist in vielen Fällen nicht bekannt. Die Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft – Abwasserwirtschaft des Landes Oberösterreich hat nun zu diesem Thema die Broschüre „Private Hauskanäle" ausgearbeitet, um über die Sorgfaltspflicht bezüglich des Betriebs eines Hauskanals zu informieren und Hilfestellung zur Überprüfung, Sanierung und dem Betrieb der Anlage zu bieten. Diese Broschüren liegen auf dem Gemeindeamt auf.
Broschüre zum herunterladen: Private Hauskanäle