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L17 – Grundausbildung in der Fahrschule

Bereits mit 15,5 Jahren kann die Bewerberin/der Bewerber in der Fahrschule (→ WKO) mit der Grundausbildung beginnen. Erst nach Absolvierung der Grundausbildung kann sie/er einen Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten stellen.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Diese Vor- und Grundschulung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die theoretische Schulung umfasst 32 Unterrichtseinheiten (wenn der Basiskurs jedoch schon früher absolviert wurde, dann nur mehr 12 Unterrichtseinheiten). Die praktische Schulung umfasst zwölf Unterrichtseinheiten (à 50 Minuten).

Wenn die theoretische Ausbildung in einer Fahrschule absolviert wurde und ein gültiges ärztliches Gutachten vorliegt, kann die theoretische Fahrprüfung abgelegt werden.

Die Begleitperson muss an der Grundausbildung nicht teilnehmen.

Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Ausbildungsfahrten gemacht werden.

Tipp

Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen wird im Regelfall über Vermittlung der Fahrschule (→ WKO) angeboten.

Letzte Aktualisierung: 10. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie